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§ 29 Absatz 2 WpHG
(2) Für Wertpapierdienstleistungsunternehmen ist die Bundesanstalt nach diesem Gesetz sektoral zuständige Behörde im Sinne des Artikels 25a der
Verordnung (EG) Nr. 1060/2009
in der jeweils geltenden Fassung, soweit diese Unternehmen bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen Ratings verwenden.
Verweis auf
§ 29 Absatz 2 WpHG
von
§ 88 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe e WpHG