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§ 80 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 WpHG
3.
im Rahmen der Vorkehrungen nach Nummer 2 Grundsätze oder Ziele, die den Umsatz, das Volumen oder den Ertrag der im Rahmen der Anlageberatung empfohlenen Geschäfte unmittelbar oder mittelbar betreffen (Vertriebsvorgaben), derart ausgestalten, umsetzen und überwachen, dass Kundeninteressen nicht beeinträchtigt werden;
Verweis auf
§ 80 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 WpHG
von
§ 87 Absatz 4 Satz 1 WpHG