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§ 63 Absatz 1 WpHG
(1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen ist verpflichtet, Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen ehrlich, redlich und professionell im bestmöglichen Interesse seiner Kunden zu erbringen.
Verweis auf
§ 63 Absatz 1 WpHG
von
§ 70 Absatz 7 Satz 1 WpHG