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§ 2 Absatz 2 SAG
(2) Relevante Kapitalinstrumente sind Kapitalinstrumente, die beim ausgebenden Unternehmen für die Zwecke der Erfüllung der Eigenmittelanforderungen als zusätzliches Kernkapital oder Ergänzungskapital anerkannt sind.
Verweis auf
§ 2 Absatz 2 SAG
von
§ 65b Satz 1 WpHG