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§ 345 Absatz 6 Satz 1 KAGB
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Eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 darf von ihr verwaltete inländische offene Publikums-AIF im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 nach dem 21. Juli 2013 im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach den Vorschriften des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung weiter vertreiben.
Verweis auf
§ 345 Absatz 6 Satz 1 KAGB
von
§ 64 Absatz 2 Satz 4 Nummer 6 WpHG