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§ 113 Absatz 2 Nummer 6 BauGB
6.
bei der Begründung eines Rechts der in Nummer 4 Buchstabe c bezeichneten Art den Inhalt des Rechtsverhältnisses und die daran Beteiligten;
Verweis auf
§ 113 Absatz 2 Nummer 6 BauGB
von
§ 117 Absatz 5 Satz 2 BauGB