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§ 48 Absatz 1 Nummer 1 WpHG
1.
alle Inhaber der zugelassenen Wertpapiere unter gleichen Voraussetzungen gleich behandelt werden;
Verweis auf
§ 48 Absatz 1 Nummer 1 WpHG
von
§ 49 Absatz 3 Satz 1 WpHG