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§ 2 Absatz 1 WpÜG
(1) Angebote sind freiwillige oder auf Grund einer Verpflichtung nach diesem Gesetz erfolgende öffentliche Kauf- oder Tauschangebote zum Erwerb von Wertpapieren einer Zielgesellschaft.
Verweis auf
§ 2 Absatz 1 WpÜG
von
§ 43 Absatz 1 Satz 5 WpHG