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§ 100 Absatz 5 Satz 4 BauGB
4
Hat das Ersatzland einen höheren Wert als das zu enteignende Grundstück, so ist festzusetzen, dass der Entschädigungsberechtigte an den durch die Enteignung Begünstigten eine dem Wertunterschied entsprechende Ausgleichszahlung zu leisten hat.
§ 101 Absatz 1 Satz 2 BauGB
2
Bei Wertunterschieden zwischen den Rechten nach Satz 1 und dem zu enteignenden Grundstück gilt
§ 100 Absatz 5
entsprechend.
Verweis auf
§ 100 Absatz 5 Satz 4 und § 101 Absatz 1 Satz 2 BauGB
von
§ 113 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 BauGB