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§ 264a Absatz 2 HGB
(2) In den Vorschriften dieses Abschnitts gelten als gesetzliche Vertreter einer offenen Handelsgesellschaft und Kommanditgesellschaft nach Absatz 1 die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs der vertretungsberechtigten Gesellschaften.
Verweis auf
§ 264a Absatz 2 HGB
von
§ 32 Absatz 5 Satz 2 WpHG