3.
die Börse oder der Träger der Börse nachhaltig gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder der
Verordnung (EU) Nr. 600/2014 oder der Artikel 4 und 15 der Verordnung (EU) 2015/2365 oder die zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Verordnungen oder Anordnungen verstoßen hat.