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§ 9 Absatz 2 WpHG
(2) Die Bundesanstalt kann für jedermann die Möglichkeit einschränken, eine Position in Warenderivaten einzugehen, soweit dies zur Durchsetzung der Verbote und Gebote der in
§ 6 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 und 4
genannten Vorschriften erforderlich ist.
Verweis auf
§ 9 Absatz 2 WpHG
von
§ 18 Absatz 8 Satz 6 WpHG