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§ 9 Absatz 1 WpHG
(1) Die Bundesanstalt kann von jedermann verlangen, die Größe der Positionen oder offenen Forderungen in Finanzinstrumenten zu verringern, soweit dies zur Durchsetzung der Verbote und Gebote der in
§ 6 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 und 4
genannten Vorschriften geboten ist.
Verweis auf
§ 9 Absatz 1 WpHG
von
§ 18 Absatz 8 Satz 4 Nummer 3 WpHG