§ 25 Absatz 1 BörsG(1) 1Die Geschäftsführung kann den Handel von Finanzinstrumenten, Wirtschaftsgütern oder Rechten
1.
aussetzen, wenn ein ordnungsgemäßer Börsenhandel zeitweilig gefährdet oder wenn dies zum Schutz des Publikums geboten erscheint; und
2.
einstellen, wenn ein ordnungsgemäßer Börsenhandel nicht mehr gewährleistet erscheint.
2Die Geschäftsführung ist verpflichtet, Maßnahmen nach Satz 1 zu veröffentlichen. 3Nähere Bestimmungen über die Veröffentlichung sind in der Börsenordnung zu treffen.