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§ 6 Absatz 2 Satz 4 WpHG
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Sie kann den Handel mit einzelnen oder mehreren Finanzinstrumenten vorübergehend untersagen oder die Aussetzung des Handels in einzelnen oder mehreren Finanzinstrumenten an Märkten, an denen Finanzinstrumente gehandelt werden, anordnen, soweit dies zur Durchsetzung der Verbote und Gebote dieses Gesetzes, der
Verordnung (EU) Nr. 596/2014
oder der
Verordnung (EU) Nr. 600/2014
oder zur Beseitigung oder Verhinderung von Missständen nach Absatz 1 geboten ist.
Verweis auf
§ 6 Absatz 2 Satz 4 WpHG
von
§ 18 Absatz 1 Satz 3 WpHG