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§ 6 Absatz 9 WpHG
(9)
1
Bei einem Verstoß gegen eine der in Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Vorschriften oder eine vollziehbare Anordnung der Bundesanstalt, die sich auf diese Vorschriften bezieht, kann die Bundesanstalt auf ihrer Internetseite eine Warnung unter Nennung der natürlichen oder juristischen Person oder der Personenvereinigung, die den Verstoß begangen hat, sowie der Art des Verstoßes veröffentlichen.
2
§ 125 Absatz 3 und 5
gilt entsprechend.
Verweis auf
§ 6 Absatz 9 WpHG
von
§ 10 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 Buchstabe b WpHG