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§ 8 Absatz 2 Satz 2 WpHG
2
Der Bundesanstalt ist unter den Voraussetzungen des Satzes 1 ferner der direkte Zugriff auf die Handelssysteme von Händlern zu gewähren.
§ 8 Absatz 2 Satz 3 WpHG
3
Die Bundesanstalt kann verlangen, dass die Informationen nach Satz 1 in standardisierter Form übermittelt werden.
Verweis auf
§ 8 Absatz 2 Satz 2 und 3 WpHG
von
§ 10 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 WpHG