§ 8 Absatz 2 Satz 2 WpHG
2Der Bundesanstalt ist unter den Voraussetzungen des Satzes 1 ferner der direkte Zugriff auf die Handelssysteme von Händlern zu gewähren.
§ 8 Absatz 2 Satz 3 WpHG
3Die Bundesanstalt kann verlangen, dass die Informationen nach Satz 1 in standardisierter Form übermittelt werden.