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§ 110 BauGB
§ 110 Einigung
(1) Die Enteignungsbehörde hat auf eine Einigung zwischen den Beteiligten hinzuwirken.
(2)
1
Einigen sich die Beteiligten, so hat die Enteignungsbehörde eine Niederschrift über die Einigung aufzunehmen.
2
Die Niederschrift muss den Erfordernissen des
§ 113 Absatz 2
entsprechen.
3
Sie ist von den Beteiligten zu unterschreiben.
4
Ein Bevollmächtigter des Eigentümers bedarf einer öffentlich beglaubigten Vollmacht.
(3)
1
Die beurkundete Einigung steht einem nicht mehr anfechtbaren Enteignungsbeschluss gleich.
2
§ 113 Absatz 5
ist entsprechend anzuwenden.
§ 111 BauGB
§ 111 Teileinigung
1
Einigen sich die Beteiligten nur über den Übergang oder die Belastung des Eigentums an dem zu enteignenden Grundstück, jedoch nicht über die Höhe der Entschädigung, so ist
§ 110 Absatz 2 und 3
entsprechend anzuwenden.
2
Die Enteignungsbehörde hat anzuordnen, dass dem Berechtigten eine Vorauszahlung in Höhe der zu erwartenden Entschädigung zu leisten ist, soweit sich aus der Einigung nichts anderes ergibt.
3
Im Übrigen nimmt das Enteignungsverfahren seinen Fortgang.
Verweis auf
§ 110 oder § 111 BauGB
von
§ 108 Absatz 2 Satz 4 BauGB