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§ 2 Absatz 10 Satz 1 KWG
(10)
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Ein Unternehmen mit Sitz im Inland, das keine Bankgeschäfte im Sinne des
§ 1 Absatz 1 Satz 2
betreibt und das als Finanzdienstleistungen nur die Anlagevermittlung, die Anlageberatung oder das Platzierungsgeschäft erbringt und dies ausschließlich für Rechnung und unter der Haftung eines CRR-Kreditinstituts oder eines Wertpapierhandelsunternehmens, das seinen Sitz im Inland hat oder nach
§ 53b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7
im Inland tätig ist (vertraglich gebundener Vermittler), gilt nicht als Finanzdienstleistungsinstitut, sondern als Finanzunternehmen, wenn das CRR-Institut oder Wertpapierhandelsunternehmen dies der Bundesanstalt zuvor angezeigt hat.
Verweis auf
§ 2 Absatz 10 Satz 1 KWG
von
§ 3 Absatz 2 Satz 1 WpHG