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§ 7 Absatz 3 Satz 2 WEG
2
Veräußerungsbeschränkungen (
§ 12
) und die Haftung von Sondernachfolgern für Geldschulden sind jedoch ausdrücklich einzutragen.
Verweis auf
§ 7 Absatz 3 Satz 2 WEG
von
§ 48 Absatz 3 Satz 2 WEG