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§ 3 Absatz 1 WEG
(1)
1
Das Miteigentum (
§ 1008
des Bürgerlichen Gesetzbuchs) an einem Grundstück kann durch Vertrag der Miteigentümer in der Weise beschränkt werden, dass jedem der Miteigentümer abweichend von
§ 93
des Bürgerlichen Gesetzbuchs das Eigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen in einem auf dem Grundstück errichteten oder zu errichtenden Gebäude (Sondereigentum) eingeräumt wird.
2
Stellplätze gelten als Räume im Sinne des Satzes 1.
Verweis auf
§ 3 Absatz 1 WEG
von
§ 7 Absatz 1 Satz 1 WEG