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§ 3 Absatz 1 Satz 1 WEG
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Das Miteigentum (
§ 1008
des Bürgerlichen Gesetzbuchs) an einem Grundstück kann durch Vertrag der Miteigentümer in der Weise beschränkt werden, dass jedem der Miteigentümer abweichend von
§ 93
des Bürgerlichen Gesetzbuchs das Eigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen in einem auf dem Grundstück errichteten oder zu errichtenden Gebäude (Sondereigentum) eingeräumt wird.
Verweis auf
§ 3 Absatz 1 Satz 1 WEG
von
§ 5 Absatz 1 Satz 1 WEG