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§ 5 Absatz 7 Satz 1 VwZG
(7)
1
Zum Nachweis der Zustellung nach den Absätzen 4 und 5 genügt das mit Datum und Unterschrift versehene Empfangsbekenntnis, das an die Behörde durch die Post oder elektronisch zurückzusenden ist.
§ 5 Absatz 7 Satz 2 VwZG
2
Ein elektronisches Dokument gilt in den Fällen des Absatzes 5 Satz 2 am dritten Tag nach der Absendung an den vom Empfänger hierfür eröffneten Zugang als zugestellt, wenn der Behörde nicht spätestens an diesem Tag ein Empfangsbekenntnis nach Satz 1 zugeht.
§ 5 Absatz 7 Satz 3 VwZG
3
Satz 2 gilt nicht, wenn der Empfänger nachweist, dass das Dokument nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.
§ 5 Absatz 7 Satz 5 VwZG
5
Zum Nachweis der Zustellung ist von der absendenden Behörde in den Akten zu vermerken, zu welchem Zeitpunkt und an welchen Zugang das Dokument gesendet wurde.
Verweis auf
§ 5 Abs. 7 Satz 1 bis 3 und 5 VwZG
von
§ 9 Absatz 2 Satz 3 VwZG