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§ 41 Absatz 4 Satz 3 VwVfG
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Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.
Verweis auf
§ 41 Abs. 4 Satz 3 VwVfG
von
§ 95 Satz 1 VwVfG