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§ 37 Absatz 2 Satz 2 VwVfG
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Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt.
Verweis auf
§ 37 Abs. 2 Satz 2 VwVfG
von
§ 95 Satz 1 VwVfG