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§ 28 Absatz 1 VwVfG
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
Verweis auf
§ 28 Abs. 1 VwVfG
von
§ 95 Satz 1 VwVfG