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§ 17 Absatz 4 Satz 2 VwVfG
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Sind mehr als 50 Personen aufzufordern, so kann die Behörde die Aufforderung ortsüblich bekannt machen.
Verweis auf
§ 17 Abs. 4 Satz 2 VwVfG
von
§ 72 Absatz 2 Satz 1 VwVfG