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§ 20 Absatz 4 Satz 2 VwVfG
2
Der Ausschuss entscheidet über den Ausschluss.
§ 20 Absatz 4 Satz 3 VwVfG
3
Der Betroffene darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken.
§ 20 Absatz 4 Satz 4 VwVfG
4
Das ausgeschlossene Mitglied darf bei der weiteren Beratung und Beschlussfassung nicht zugegen sein.
Verweis auf
§ 20 Abs. 4 Satz 2 bis 4 VwVfG
von
§ 71 Absatz 3 Satz 4 VwVfG