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§ 1 Absatz 1 Nummer 2 VwVfG
2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
Verweis auf
§ 1 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG
von
§ 61 Absatz 2 Satz 3 VwVfG