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§ 3 Absatz 1 Nummer 1 VwVfG
1.
in Angelegenheiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, die Behörde, in deren Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt;
Verweis auf
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG
von
§ 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 VwVfG