Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 27a Absatz 1 Satz 2 VwVfG
2
Dies wird dadurch bewirkt, dass der Inhalt der Bekanntmachung auf einer Internetseite der Behörde oder ihres Verwaltungsträgers zugänglich gemacht wird.
Verweis auf
§ 27a Abs. 1 Satz 2 VwVfG
von
§ 27a Absatz 2 Satz 2 VwVfG