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§ 120 Absatz 3 ZPO
(3) Das Gericht soll die vorläufige Einstellung der Zahlungen bestimmen,
1.
wenn die Zahlungen der Partei die voraussichtlich entstehenden Kosten decken;
2.
wenn die Partei, ein ihr beigeordneter Rechtsanwalt oder die Bundes- oder Landeskasse die Kosten gegen einen anderen am Verfahren Beteiligten geltend machen kann.
Verweis auf
§ 120 Absatz 3 ZPO
von
§ 166 Absatz 3 Satz 1 VwGO