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§ 113 Absatz 1 Satz 4 VwGO
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Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
Verweis auf
§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO
von
§ 161 Absatz 2 Satz 1 VwGO