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§ 65 Absatz 2 VwGO
(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).
Verweis auf
§ 65 Abs. 2 VwGO
von
§ 142 Absatz 2 Satz 1 VwGO