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§ 133 Absatz 6 VwGO
(6) Liegen die Voraussetzungen des
§ 132 Abs. 2 Nr. 3
vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Verweis auf
§ 133 Abs. 6 VwGO
von
§ 139 Absatz 2 Satz 1 VwGO