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§ 134 Absatz 3 Satz 2 VwGO
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Läßt das Verwaltungsgericht die Revision durch Beschluß zu, beginnt der Lauf der Revisionsfrist mit der Zustellung dieser Entscheidung.
Verweis auf
§ 134 Abs. 3 Satz 2 VwGO
von
§ 139 Absatz 1 Satz 1 VwGO