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§ 87 Absatz 2 BauGB
(2)
1
Die Enteignung setzt voraus, dass der Antragsteller sich ernsthaft um den freihändigen Erwerb des zu enteignenden Grundstücks zu angemessenen Bedingungen, unter den Voraussetzungen des
§ 100 Absatz 1 und 3
unter Angebot geeigneten anderen Landes, vergeblich bemüht hat.
2
Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, dass das Grundstück innerhalb angemessener Frist zu dem vorgesehenen Zweck verwendet wird.
Verweis auf
§ 87 Absatz 2 BauGB
von
§ 88 Satz 1 BauGB