§ 132 Absatz 2 Nummer 1 VwGO
1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
§ 132 Absatz 2 Nummer 2 VwGO
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder