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§ 132 Absatz 2 Nummer 1 VwGO
1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
§ 132 Absatz 2 Nummer 2 VwGO
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
Verweis auf
§ 132 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 VwGO
von
§ 134 Absatz 2 Satz 1 VwGO