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§ 47 Absatz 5 Satz 1 VwGO
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Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß.
Verweis auf
§ 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO
von
§ 132 Absatz 1 Satz 1 VwGO