Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 124a Absatz 3 Satz 2 VwGO
2
Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen.
§ 124a Absatz 3 Satz 4 VwGO
4
Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).
§ 124a Absatz 3 Satz 5 VwGO
5
Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
Verweis auf
§ 124a Abs. 3 Satz 2, 4 und 5 VwGO
von
§ 127 Absatz 3 Satz 2 VwGO