§ 124 Absatz 2 Nummer 3 VwGO
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
§ 124 Absatz 2 Nummer 4 VwGO
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder