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§ 79 Absatz 1 Nummer 2 VwGO
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.
§ 79 Absatz 2 VwGO
(2)
1
Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält.
2
Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht.
3
§ 78 Abs. 2
gilt entsprechend.
Verweis auf
§ 79 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 VwGO
von
§ 115 Satz 1 VwGO