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§ 87 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 VwGO
1.
die Beteiligten zur Erörterung des Sach- und Streitstandes und zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits laden und einen Vergleich entgegennehmen;
Verweis auf
§ 87 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 VwGO
von
§ 102a Absatz 4 Satz 1 VwGO