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§ 189 VwGO
§ 189
Für die nach
§ 99 Abs. 2
zu treffenden Entscheidungen sind bei den Oberverwaltungsgerichten und dem Bundesverwaltungsgericht Fachsenate zu bilden.
Verweis auf
§ 189 VwGO
von
§ 99 Absatz 2 Satz 4 VwGO