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§ 82 Absatz 2 Satz 2 VwGO
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Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt.
Verweis auf
§ 82 Abs. 2 Satz 2 VwGO
von
§ 87b Absatz 1 Satz 2 VwGO