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§ 55a Absatz 3 VwGO
(3)
1
Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
2
Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die vorbereitenden Schriftsätzen beigefügt sind.
Verweis auf
§ 55a Absatz 3 VwGO
von
§ 55c Satz 4 VwGO