Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 55b Absatz 6 Satz 4 VwGO
4
Wird ein von den verantwortenden Personen handschriftlich unterzeichnetes gerichtliches Schriftstück übertragen, ist der Übertragungsnachweis mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu versehen.
Verweis auf
§ 55b Absatz 6 Satz 4 VwGO
von
§ 55a Absatz 7 Satz 2 VwGO