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§ 183 VwGO
§ 183
1
Hat das Verfassungsgericht eines Landes die Nichtigkeit von Landesrecht festgestellt oder Vorschriften des Landesrechts für nichtig erklärt, so bleiben vorbehaltlich einer besonderen gesetzlichen Regelung durch das Land die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen der Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit, die auf der für nichtig erklärten Norm beruhen, unberührt.
2
Die Vollstreckung aus einer solchen Entscheidung ist unzulässig.
3
§ 767
der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.
Verweis auf
§ 183 VwGO
von
§ 47 Absatz 5 Satz 3 VwGO