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§ 35 Absatz 2 VwGO
(2) Das Bundesverwaltungsgericht gibt dem Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Äußerung.
Verweis auf
§ 35 Abs. 2 VwGO
von
§ 36 Absatz 2 Satz 1 VwGO